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Montag, 19. Mai 2014

Stellungnahme der Plattform EduCare zum Ministerialentwurf des Familienministeriums für eine neue §15a-Vereinbarung zum "Ausbau der Kinderbetreuung"


Plattform EduCare
Krausegasse 7a/17
1110 Wien
Telefon: +43 (664) 1141132

An das
Bundesministerium für Familie und Jugend
ingrid.nemec@bmfj.gv.at

An das
Präsidium des Nationalrates
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Betrifft: Entwurf einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots – Begutachtung
Bezug: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00037/index.shtml
Geschäftszahl: BMFJ-421100/0009-BMFJ - I/2/2014

Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum ausgesandten Ministerialentwurf stellt die Plattform EduCare fest:

Ministerialentwurf - Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Die– genannten „Ziele“ entsprechen in ihren Formulierungen eher denen von Maßnahmen als jenen von Zielen und lassen – entgegen den vom Rechnungshof schon bisher ausgesprochenen Bedenken – weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass Rückforderungen von Bundesmitteln vermieden werden.

So bestehen nach wie vor für eine Evaluierung keine konkreten Maßnahmen für seine qualitative Bewertung. Die wie bisher ausschließlich quantitative Evaluierung der Vereinbarung stellt nur eine Minimalvariante dar, die lediglich eine Basisinformation für eine weitere Analyse zur Fortführung, Anpassung oder Einstellung der Maßnahmen abdecken kann.

Wir schlagen daher nachfolgende Änderung vor

Ministerialentwurf

Vorschlag

Ziel (1)

Durch die mit der Vereinbarung vorgesehene Verlängerung der bestehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots bis Ende 2017 sowie die Zusatzmittel, sollen ganzjährige, ganztägige Betreuungsangebote bedarfsgerecht und qualitätsvoll ausgebaut werden.

Durch die mit der Vereinbarung vorgesehene Verlängerung der bestehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots bis Ende 2017 sowie die Zusatzmittel wird ein erweitertes bedarfsgerechtes, ganzjähriges und ganztägiges, qualitativ hochwertiges Kinderbildungs- und Betreuungsangebot durch die Länder geschaffen.

Ziel (2)

Durch die Vereinbarung soll eine Steigerung der Betreuungsqualität in bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen durch freiwillige Verbesserung des Betreuungsschlüssels über die Einstellung von zusätzlichen Betreuungspersonen erreicht werden.

Durch die Vereinbarung ist eine verbesserte Betreuungsqualität in bestehenden Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen

vor allem durch die Änderung des Betreuungsschlüssels sowie über die Einstellung von zusätzlichen Betreuungspersonen sichergestellt.
Der für die Erreichung des Zieles (1) genannte Schwerpunkt, nämlich „die Erhöhung des Betreuungsangebots für Unter-Drei-Jährige, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist“, kann unseres Erachtens unverändert bleiben, während wir den zweiten Satz, nämlich „Für die Drei- bis Sechsjährigen sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.“ wie folgt zu ändern vorschlagen: „Für die Drei- bis Sechsjährigen sind zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, zu schaffen.“
Die Zielbeschreibung zu Erreichung des Zieles (2), nämlich „Durch die Vereinbarung soll eine Steigerung der Betreuungsqualität in bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen durch freiwillige Verbesserung des Betreuungsschlüssels über die Einstellung von zusätzlichen Betreuungspersonen erreicht werden.“ wäre durch die Wortfolge „Durch die Vereinbarung muss eine Steigerung der Betreuungsqualität in bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen durch Verbesserung des Betreuungsschlüssels über die Einstellung von zusätzlichen Betreuungspersonen erreicht werden.“ ersetzt werden.
Unter Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männer wird festgehalten, dass
 „zusätzliches Betreuungspersonal (Fach- und Hilfskräfte) in bereits bestehenden Einrichtungen zur Verbesserung der Betreuungsqualität und für zusätzlich geschaffene Betreuungsangebot eingesetzt werden soll. Weiter soll der Männeranteil in der Kinderbetreuung durch den Einsatz von Zivildienern als Hilfskräfte zur Unterstützung des Fachpersonals angehoben werden.“ Diesen Absatz regen wir an, wie folgt zu ändern: „zusätzliches Betreuungspersonal (Fach- und Hilfskräfte) in bereits bestehenden Einrichtungen ist zur Verbesserung der Betreuungsqualität und für zusätzlich geschaffene Betreuungsangebot einzusetzen, wobei  der Männeranteil in der Kinderbetreuung durch entsprechende Maßnahmen anzuheben ist. Die bestehende Ungleichheit von Frauen und Männer in der Institution ist insbesondere auch durch gezielte bewusstseinsbildende Maßnahmen (Bewerbung des Berufsbildes des Elementarpädagogen bzw. Tagesvaters) zu reduzieren “.  
 
„Zu treffenden Maßnahmen“
Kindergärten und sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen und ihre Förderung sind in jeweils eigenen –unterschiedlichen und oftmals wenig vergleichbaren Landesgesetzen geregelt, oft vergeben mehrere eigenständige Organisationseinheiten des Landes die Förderungen.
Darüber hinaus ist meist die fachliche Zuständigkeit für Kinderbetreuung zwischen unterschiedlichen Abteilungen für Kindergärten und für Tagesbetreuungseinrichtungen und Tagesmütter/–väter geteilt, wodurch sich – aufgrund der verschiedenen Zuordnung zu LandesrätInnen - oft auch politisch andere Konstellationen ergeben.
Diese Mehrgleisigkeit – auch auf Bundesebene! - verursacht nicht nur einen vermeidbaren Aufwand personeller, sachlicher und finanzieller Ressourcen, sondern ist unter anderem auch die Ursache, dass die Verteilung der Finanzmittel ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt ist.
In der tatsächlichen Zuteilung der Fördermittel ergeben sich zwischen öffentlichen und privaten Trägern erhebliche Unterschiede, die sachlich nicht zu rechtfertigen sind.
 Als Erhalter und damit Förderempfänger elementarer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden insbesondere Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen, Betriebe und natürliche Personen genannt.

Um die Vielfalt des Angebotes an elementaren Bildungseinrichtungen und die Wahlfreiheit entsprechend den Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sicherzustellen, ist die Gleichbehandlung von privaten gemeinnützigen – sofern sie die Einhaltung der Bestimmungen garantieren – und öffentlichen Trägerorganisationen zu gewährleisten.

Eine entsprechende Regelung für die Verteilung der Mittel zwischen öffentlichen und privaten Trägern fehlt ebenso im Vorblatt wie in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung und im Vereinbarungstext und stellt damit einen groben Mangel im vorliegenden Gesetzeswerk dar.
 
Zum Ministerialentwurf - Vereinbarungstext
Wir begrüßen, dass In Artikel 1 Absatz 2 der Begriff „Kinderbetreuung“ durch „elementare Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt wird.
Wir sehen uns jedoch gezwungen, den  Artikel 1 Absatz 4 abzulehnen, da die Qualität zwar angesprochen wird, aber keinerlei Qualitätskriterien nach denen die Bildungs-und Betreuungsqualität weiterentwickelt werden soll, definiert werden. 

 
Ebenso lehnen wir Artikel 10 in der vorliegenden Form ab: „Die Vertragspartner kommen überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbildungs- und -betreuungsangeboten bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten. Hierfür soll ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die elementarpädagogischen Einrichtungen bis 2016 entwickelt werden.“

Die längst fällige Qualitätsverbesserung im elementaren Bildungs- und Betreuungsbereich lässt sich nicht durch das Erarbeiten von „Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung“  herstellen. Notwendig dafür ist ein von der Plattform EduCare seit Jahren gefordertes BundesRahmengestz, das  Qualitätskriterien entsprechend internationaler Empfehlungen festlegt (siehe dazu den von der Plattform EduCare erstellten Entwurf unter http://www.plattform-educare.org/bundesrahmen_gesetz.htm, der von maßgeblichen Seiten unterstützt wird).
Seitens der SPÖ wurde zu Zahl 766/A (XXII. GP) 2006 ein Initiativantrag für ein Bundes-Verfassungsgesetz und Kinderbetreuungs-Grundsatzgesetz und von den GRÜNEN wurde zu Zahl 598/A(E) (XXIV. GP) ein Entschließungsantrag für ein bundeseinheitliches Grundsatzgesetz für Kinderbetreuung im Parlament eingebracht, die beide im Wesentlichen den Intentionen der Plattform EduCare entsprechen.
2013 gab es zwei Petitionenbetreffend Bundesrahmengesetz Kindergarten (7500 Bürger/innen), die über weite Strecken mit den Vorstellungen der Plattform EduCare  übereinstimmen: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/PET/PET_00201/index.shtml;
Zu Artikel 4, Ziffer 10:
Wir begrüßen ausdrücklich die Einbeziehung von gemeindeübergreifenden elementaren Kinderbildungs- und –betreuungeinrichtungen und regen dazu an – auch im Sinn der seitens des Rechnungshofes immer wieder erfolgten Beanstandungen - auch
 

die bundesländerübergreifende Unterbringung von Kindern in öffentlichen und privaten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
zu berücksichtigen.
 
Zu Artikel 4/Begriffsbestimmungen
PädagogInnen-Kind-Schlüssel, Gruppengrößen, Raumbedingungen drinnen und draußen, Planungs- und Reflexionszeit, Verwaltungszeit, Personalerfordernisse und Mindestkriterien für die Ausstattung gehören zu den pädagogischen Strukturbedingungen, die einen bundeseinheitlichen Mindeststandard bezüglich der Qualität vorgeben
Wir regen dringend an, zumindest nachfolgende Begriffsbestimmungen in das Regelwerk aufzunehmen.

Freiwillige Verbesserung des Betreuungsschlüssels“ u. dgl. lehnen wir strikte ab, die Kostenübernahme/der Kostenbeitrag durch die öffentliche Hand kann und darf keinen „freiwillige“ Verbesserung des Ist-Zustandes erlauben und muss diese Verbesserung im Sinn einer Chancengleichheit im Bildungsbereich auch einfordern.
 
Es liegt auf der Hand, dass entsprechende Übergangsregelungen für die tatsächliche Umsetzung der Verbesserungen getroffen und deren Einhaltung überprüft werden müssen.

PädagogInnen-Kind-Schlüssel
  • für 0- bis 2-Jährige: 1:3
  • für 2- bis 3-Jährige: 1:5
  • für 3- bis 6-Jährige: 1:8
  • für Tageseltern: für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen (inkl. eigener Kinder) 1:4
  • für altersübergreifende Gruppen entsprechend der Alterszusammensetzung der inder.
Während der gesamten Öffnungszeit ist sicherzustellen, dass mindestens ein/e ElementarpädagogIn sowie eine Assistenz des pädagogischen Bereiches anwesend sind – unter Berücksichtigung des PädagogInnen-Kind-Schlüssels.

Fünfzig Prozent des gesamten Personals einer Gruppe müssen ElementarpädagogInnen sein.

Die Personalerfordernisse müssen den Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung angepasst werden. Im Falle von Abwesenheit (Krankheit, Weiterbildung, Urlaub) müssen PädagogInnen zum Einsatz kommen. Bei vorhersehbarem Ausfall / Fortbildung/ Urlaub hat der Träger für Ersatz durch PädagogInnen Sorge zu tragen.
 
Kinderhöchstzahl pro Gruppe (Gruppenarten)
  • für 0- bis 2-Jährige: max. 6
  • für 2- bis 3-Jährige: max. 12
  • für 3- bis 6-Jährige: max. 20
  • Tageseltern: gleichzeitig anwesend max. 5 Kinder, inklusive eigener Kinder unter 10 Jahren, davon max. 50 % unter zwei Jahren
  • selbstverwaltete/elternverwaltete Kindergruppen: max. 15 Kinder
Für altersübergreifende Gruppen gilt die Gruppengröße entsprechend der Alterszusammensetzung der Kinder.

Bei Kindern mit Behinderungen ist die Kinderhöchstzahl pro Gruppe auf deren individuellen Unterstützungsbedarf anzupassen.

Öffnungszeiten (ganztägig, ganzjährig)

Um einen nachhaltigen Bildungseffekt zu erzielen und dem Auftrag des „Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenplans“ zu entsprechen, hat jedes Kind regelmäßig und kontinuierlich die elementare Bildungseinrichtung zu besuchen.

Elementare Bildungseinrichtungen gewährleisten Öffnungszeiten, die dem Bedarf ganztägig erwerbstätiger Eltern entsprechen. Die maximale tägliche Anwesenheit des Kindes ist nicht automatisch mit der täglichen Öffnungszeit der Institution gleichzusetzen.

Die Jahresöffnungszeit darf Schließtage im Höchstausmaß von 25 Werktagen beinhalten.

Kinder haben ein Anrecht auf Erholungsurlaub mit der Familie. Ist den Eltern / Obsorgeberechtigten dieser Urlaub während der allfälligen Schließzeit nicht möglich, ist eine urlaubsbedingte Abwesenheit des Kindes bis zu drei Wochen pro Jahr zu ermöglichen. Dadurch darf kein finanzieller Nachteil für Eltern / Obsorgeberechtigte / Träger entstehen.
Zudem hielten wir nachfolgende Regelungen für unmittelbar durchführbar, sie sollten daher in das Regelwerk aufgenommen werden:
  • Bildungspartnerschaft
Eltern / Obsorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht, aktiv für ihr Kind am Bildungsgeschehen der elementaren Bildungseinrichtung im Sinne des pädagogischen Konzeptes teilzuhaben.

Die elementaren Bildungseinrichtungen haben die Verpflichtung, Eltern / Obsorgeberechtigte regelmäßig und aktuell zu informieren.
  • Kooperation mit Eltern / Obsorgeberechtigten
Die partnerschaftliche, regelmäßige und transparente Zusammenarbeit mit den Eltern / Obsorgeberechtigten ist ein unverzichtbarer Teil der Bildungsarbeit in elementaren Bildungseinrichtungen.

Mittel dazu sind:
- Schwellenfreier Informationszugang für Eltern / Obsorgeberechtigte in schriftlicher und mündlicher Form
- Entwicklungsberatung und -gespräche
- Elternabende
- Transitionsbegleitung (Eingewöhnung, Übergang zur Schule)
- Elternbeirat
- Mitwirkung bei der standortbezogenen Konzeptentwicklung
- Elternbildungsveranstaltungen …

Bei Tageseltern hat der allfällige Träger mindestens zwei Elternabende pro Jahr anzubieten.
  • Kooperation mit anderen Bildungsinstitutionen
Der Übergang (Transition) zwischen den verschiedenen elementaren Bildungseinrichtungen und zur Grundschule ist so zu gestalten, dass das Kindeswohl im Vordergrund steht, aber auch die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder Berücksichtigung finden. Dies bedarf einer engen Zusammenarbeit und eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches zwischen diesen Einrichtungen. Im sonderpädagogischen Bereich ist die Kooperation mit den entwicklungsdiagnostischen und sonderpädagogischen Zentren wesentlich.

Auch die Zusammenarbeit mit der außerschulische Kindergruppenarbeit, den Freizeit- und Bildungseinrichtungen für Kinder und Eltern / Obsorgeberechtigten, den sportlich und bewegungsorientierten Anbietern und den kulturellen Einrichtungen ist – als Teil des sozialen Umfelds der Kinder – von den elementaren Bildungseinrichtungen zu suchen und zu nutzen.
Artikel 7 / Anpassung von Gesetzen, 2. Satz ist in der vorliegenden Form nicht zu akzeptieren, da er den Intentionen dieses Regelwerkes bzw. den Erfordernissen nach Verbesserungen diametral entgegensteht.
Er ist unserer Ansicht nach daher ersatzlos zu streichen und auf den ersten Satz zu reduzieren: Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen.“
Qualifikation des pädagogischen Personals

Wir stellen mit Bedauern fest, dass die längst fällige Akademisierung der pädagogischen Kernfachkräfte im vorliegenden Regelwerk wieder nicht angesprochen wird.
Es wird völlig ignoriert, dass sich bereits mehrere Ausbildungsträger auf den Weg gemacht haben und akademische Ausbildungen anbieten, deren AbsolventInnen in 3-4 Jahren im Berufsfeld ankommen werden:
Die hoffnungsvollen Ansätze der Pädagogischen Hochschulen der Steiermark, Kärnten und Burgenland und der Universität Graz, die sich entsprechend den Empfehlungen der ExpertInnengruppe „PädagogInnenbildungNEU“ zum Entwicklungsverbund Süd-Ost mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, ein gemeinsames Studium – auch für Elementarpädagogik - zu entwickeln scheinen noch immer – wohl auch aufgrund der geringen Unterstützung durch den Bund – nicht umsetzbar.
 
Und nicht zuletzt weisen wir zum wiederholten Mal darauf hin, dass es nach wie vor lediglich einen Lehrstuhl für Elementarpädagogik – an der Universität Graz gibt. Es ist zu hoffen, dass die geplante Stiftungsprofessur der Länder Tirol und Vorarlberg für Elementarpädagogik ab Herbst eingerichtet sein wird.
 
Für die Plattform EduCare
Mag. Dr. Heidemarie Lex-Nalis
Mitglied des Steuerteams
Telefon: +43 (664) 4634580
 
 
 
 


 
 



 

 
 
 
 
 

 


 

 
 

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